So wäre es wohl schon in diesem Zeitpunkt zu einem Streit zwischen den beiden betreffend die Einsetzung des Medikaments gekommen, wofür keine Anhaltspunkte bestehen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer und der Beschuldigte 2 darin übereinkamen, bei der für die jüngst erfolgte Kieferoperation zuständigen Stelle des E.________ (Spital), die für die Einsetzung des Medikaments notwendigen Informationen einzuholen, wozu nach glaubhaften Ausführungen des Beschuldigten 2 neben den Laborwerten auch der Operationsbericht gehörte. So führte der Beschuldigte 2 aus, dass der Beschwerdeführer an einer Krankheit leidet, die den Kieferknochen angreifen kann.