Arzt angesichts der eingeschränkten Informationsbasis überhaupt noch in der Lage ist, lege artis weiter zu behandeln. Vorliegend ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer und der Beschuldigte 2 übereinstimmend von einem solch eingeschränkten Auskunftsersuchen ausgingen, denn in diesem Fall hätte der Beschuldigte 2, wie von ihm glaubhaft dargelegt, sich gegen die Abgabe des Medikaments entschieden. So wäre es wohl schon in diesem Zeitpunkt zu einem Streit zwischen den beiden betreffend die Einsetzung des Medikaments gekommen, wofür keine Anhaltspunkte bestehen.