Derart ausgelegt würde das Berufsgeheimnis ad absurdum getrieben, was letztlich eine Lahmlegung des für Patienten wichtigen Informationsflusses zwischen den in eine Behandlung involvierten Medizinalpersonen zur Folge hätte. Besteht ein Patient auf einem solch merkwürdigen Vorgehen, so ist es an ihm, dies gegenüber dem Arzt explizit geltend zu machen, so dass aus ärztlicher Sicht entschieden werden kann, ob ein strikte auf selektive Informationen limitiertes Auskunftsersuchen mit den damit erhältlichen Informationen bei der gegebenen Sachlage für den behandelnden Arzt überhaupt noch Sinn macht, respektive ob der