(Spital) auf die Laborwerte zu beschränken, so hätte er dies nach Treu und Glauben gegenüber dem Beschuldigten 2 kundtun müssen. Es wäre realitätsfern, müsste ein Arzt, der bei einem Kollegen Informationen bezüglich eines gemeinsamen Patienten einholt, bei der entsprechenden Einwilligung mit dem Patienten jedes einzelne betroffene Dokument durchgehen und sich durch separate Einwilligungen absichern, schliesslich bestanden auch die «Laborwerte» streng genommen aus mehreren Formularen («Allgemeine Analytik», «Blutbild» und «Hämostase-Routine»; Beilage 8 zur Strafanzeige vom 12. Juni 2014).