Ob dies auch im Zeitpunkt, als das Auskunftsersuchen zwischen ihm und dem Beschuldigten 2 thematisiert wurde, bereits so war und insbesondere vom Beschwerdeführer entsprechend angezeigt wurde, lässt sich nicht mehr rekonstruieren – ist jedoch mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen nicht anzunehmen. Sollte es dem inneren Willen des Beschwerdeführers entsprochen haben, das Auskunftsersuchen gegenüber dem E.________ (Spital) auf die Laborwerte zu beschränken, so hätte er dies nach Treu und Glauben gegenüber dem Beschuldigten 2 kundtun müssen.