So holte der Beschuldigte 2 einzig beim E.________ (Spital) im Zusammenhang mit der Kieferoperation die Laborwerte und den Operationsbericht ein. Nun behauptet der Beschwerdeführer, seine Einwilligung habe sich ausschliesslich auf die Laborwerte erstreckt, nicht jedoch auf den Operationsbericht. Ob dies auch im Zeitpunkt, als das Auskunftsersuchen zwischen ihm und dem Beschuldigten 2 thematisiert wurde, bereits so war und insbesondere vom Beschwerdeführer entsprechend angezeigt wurde, lässt sich nicht mehr rekonstruieren – ist jedoch mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen nicht anzunehmen.