Diese Informationen waren für ihn erforderlich, weil die geplante Medikation im Zusammenhang mit dem operierten Kiefer zu Komplikationen hätte führen können (Z. 474 ff.), was bei einem anderen Patienten, bei welchem sie die gleichen Medikamente einsetzten, der Fall gewesen sei (Z. 513 f.). An den genauen Inhalt seiner Anfrage an den Beschuldigten 1 konnte er sich anlässlich der Befragung (viereinhalb Jahre nach dem Schreiben) nicht mehr erinnern (Z. 458).