Eine solide Informationsbasis muss für den Beschuldigten 2 hinsichtlich einer möglichen Einsetzung dieses Medikaments offensichtlich unabdingbar gewesen sein, andernfalls er keine Kostengutsprache gemacht hätte (Z. 575 f.). Diese Informationen waren für ihn erforderlich, weil die geplante Medikation im Zusammenhang mit dem operierten Kiefer zu Komplikationen hätte führen können (Z. 474 ff.), was bei einem anderen Patienten, bei welchem sie die gleichen Medikamente einsetzten, der Fall gewesen sei (Z. 513 f.).