Er schilderte die Situation mit dem Beschwerdeführer zusammengefasst wie folgt: Es sei damals zur Diskussion gestanden, ein spezielles, sehr teures, die «Infektabwehr schwächendes» (Z. 497) Medikament beim Beschwerdeführer einzusetzen (Z. 743 f.). Es handle sich dabei um ein Medikament, welches ultima ratio zum Einsatz komme («letzter Zwick an der Geissel», Z. 574 f.). Eine solide Informationsbasis muss für den Beschuldigten 2 hinsichtlich einer möglichen Einsetzung dieses Medikaments offensichtlich unabdingbar gewesen sein, andernfalls er keine Kostengutsprache gemacht hätte (Z. 575 f.).