Ausserdem habe er ausgesagt, dass für ihn die Laborwerte entscheidend gewesen seien. Des Weiteren sei ihm bekannt gewesen, dass der Beschwerdeführer eine Zustimmung zur Einholung von Auskünften bei anderen Ärzten nur sehr zurückhaltend erteile. 4.3 Der Beschuldigte 2, welcher den Beschwerdeführer in der Zeit vom Dezember 2010 bis Februar 2014 behandelte und beim Beschuldigten 1 den umstrittenen Operationsbericht einholte, wurde am 11. November 2015 von der Polizei eingehend zu den Vorwürfen befragt (Akten BM 14 22837, Fasz. Aussagen). Er schilderte die Situation mit dem Beschwerdeführer zusammengefasst wie folgt: