Ein solcher Irrtum sei rechtlich nicht relevant, weil sich der Beschuldigte 1 nicht in Bezug auf eine rechtfertigende Einwilligung geirrt habe. Diese Überlegungen gälten mutatis mutandis auch für den Beschuldigten 2, bei welchem eine eventualvorsätzliche Anstiftung zur Berufsgeheimnisverletzung beim gegenwärtigen Verfahrensstand nicht ausgeschlossen werden könne. Durch die Formulierung seiner Anfrage habe er zu verstehen gegeben, dass er den Operationsbericht für seine Behandlung nicht brauche. Ausserdem habe er ausgesagt, dass für ihn die Laborwerte entscheidend gewesen seien.