Vielmehr habe er ausgeführt, dass er beim Weiterleiten von Unterlagen und Arztberichten an mitbehandelnde Ärzte generell von einem stillschweigenden/mutmasslichen Einverständnis ausgehe. Ein allfälliger Irrtum des Beschuldigten 1 beziehe sich somit bloss auf den generellen Einwilligungswillen und nicht auf eine vor der Tat erteilte, nach aussen hervorgetretene Einwilligung. Ein solcher Irrtum sei rechtlich nicht relevant, weil sich der Beschuldigte 1 nicht in Bezug auf eine rechtfertigende Einwilligung geirrt habe.