4 Aus den Aussagen des Beschuldigten 1 ergebe sich, dass er nicht konkret geltend mache, dass er irrigerweise davon ausgegangen sei, der Beschwerdeführer habe vor der Weiterleitung des Operationsberichts dazu eingewilligt. Vielmehr habe er ausgeführt, dass er beim Weiterleiten von Unterlagen und Arztberichten an mitbehandelnde Ärzte generell von einem stillschweigenden/mutmasslichen Einverständnis ausgehe.