Ausserdem habe sich der Austausch nicht auf die im konkreten Fall für die Zusammenarbeit notwendigen Angaben beschränkt. Mit der Formulierung im Ersuchen («Falls möglich, wäre [ich] auch um einen OP-Bericht dankbar») habe der Beschuldigte 2 zu verstehen gegeben, dass er den Operationsbericht für seine Behandlung nicht zwingend brauche. Umso weniger habe der Beschuldigte 1 davon ausgehen dürfen, dass der Austausch des Operationsberichts wirklich notwendig gewesen sei. Zudem ergebe sich daraus, dass ein Zweifelsfall im Sinne des Datenschutzleitfadens vorgelegen sei.