In Zweifelsfällen werde empfohlen, die ausdrückliche (mündliche oder schriftliche) Zustimmung der Patienten einzuholen und schriftlich zu dokumentieren. Von einer unmittelbaren Zusammenarbeit zwischen den Beschuldigten könne bereits deshalb nicht die Rede sein, weil die Behandlungsgebiete gänzlich unterschiedliche Bereiche beträfen. Auch die zeitliche Unmittelbarkeit der Dokumentenherausgabe stellt der Beschwerdeführer in Abrede. Ausserdem habe sich der Austausch nicht auf die im konkreten Fall für die Zusammenarbeit notwendigen Angaben beschränkt.