Was den Datenschutzleitfaden des E.________ (Spital) anbelangt, vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, dass dieser im Arzt-Patientenverhältnis keine Rechtswirkungen herbeizuführen vermöge. Relativierend werde darin ausgeführt, dass man bei der unmittelbaren Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Medizinalpersonen nur dann von einer stillschweigenden Zustimmung ausgehen dürfe, soweit die Patienten um diese Zusammenarbeit wüssten und soweit nur jene Angaben ausgetauscht würden, die im konkreten Fall für die Zusammenarbeit wirklich notwendig seien.