Er habe gegenüber dem Beschuldigten 2 ausschliesslich eingewilligt, die Laborwerte anzufordern. Gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten 1 dürfe nicht auf das Vorliegen eines Sachverhaltsirrtums geschlossen werden, sondern vielmehr, dass ihm das Vorliegen einer Einwilligung egal gewesen sei. Von einem Mitbehandlungsverhältnis mit dem Beschuldigten 2 könne keine Rede sein, die Behandlung beim Beschuldigten 1 sei abgeschlossen gewesen. Was den Datenschutzleitfaden des E.________ (Spital) anbelangt, vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, dass dieser im Arzt-Patientenverhältnis keine Rechtswirkungen herbeizuführen vermöge.