Auch die Anstiftung sei nur vorsätzlich möglich, so dass auch bei ihm, sollte die Einwilligung tatsächlich nicht vorgelegen haben, von einem Irrtum über einen Rechtfertigungsgrund auszugehen sei. Schliesslich führte die Staatsanwaltschaft im Rahmen einer Eventualbegründung aus, dass selbst bei angenommener Strafbarkeit wegen Berufsgeheimnisverletzung das Verfahren gestützt auf Art. 52 StGB (fehlendes Strafbedürfnis) einzustellen wäre. 4.2 Der Beschwerdeführer bestreitet, dass er je eingewilligt habe, «beim E.________ (Spital) irgendwelche (fachfremden) Operationsberichte» (Beschwerde, S. 5) einzuholen.