3 Zum angeblichen Anstifter, dem Beschuldigten 2, hielt die Staatsanwaltschaft fest, dass dieser aufgrund der Gesamtumstände und der Krankengeschichte des Beschwerdeführers von einer konkludenten Ermächtigung habe ausgehen dürfen. Auch die Anstiftung sei nur vorsätzlich möglich, so dass auch bei ihm, sollte die Einwilligung tatsächlich nicht vorgelegen haben, von einem Irrtum über einen Rechtfertigungsgrund auszugehen sei.