Ein Zweifelsfall sei nicht vorgelegen. Selbst wenn man der Auffassung des Beschwerdeführers folgen würde, wonach keine Einwilligung vorgelegen habe, so hätte sich der Beschuldigte 1 über das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes geirrt, was gemäss Art. 13 Abs. 1 StGB mangels Vorliegens eines Handlungsunwerts eine vorsätzliche Tatbegehung ausschliesse. Da die Verletzung des Berufsgeheimnisses ein Vorsatzdelikt sei, scheide eine fahrlässige Tatbegehung aus, weshalb das Verfahren einzustellen sei.