Gestützt auf die unmittelbare zeitliche Nähe der Operation und der Anfrage durch den Beschuldigten 2 habe der Beschuldigte 1 von einer unmittelbaren Zusammenarbeit im Interesse des Beschwerdeführers ausgehen dürfen. Der Beschwerdeführer habe gewusst, dass der Beschuldigte 2 bei E.________ (Spital) Informationen einholen werde und es seien auch nur die medizinisch relevanten Informationen eingeholt worden. Ein Zweifelsfall sei nicht vorgelegen.