(Spital), welcher wie folgt lautet: «Auch die Weitergabe von Gesundheitsdaten an andere Ärztinnen, Physiotherapeuten, Hebammen, Apotheker, Seelsorgerinnen etc. bedarf grundsätzlich der Einwilligung der Patienten. Bei der unmittelbaren Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Medizinalpersonen darf man von einer stillschweigenden Zustimmung der Patienten ausgehen, soweit diese um die Zusammenarbeit wissen und soweit nur jene Angaben ausgetauscht werden, die im konkreten Fall für die Zusammenarbeit wirklich notwendig sind.