Des Weiteren zitierte die Staatsanwaltschaft Ziff. 5 («Auskunft an andere Gesundheitsfachpersonen») des Datenschutzleitfadens des E.________ (Spital), welcher wie folgt lautet: «Auch die Weitergabe von Gesundheitsdaten an andere Ärztinnen, Physiotherapeuten, Hebammen, Apotheker, Seelsorgerinnen etc. bedarf grundsätzlich der Einwilligung der Patienten.