Sie stellte dabei auf die ihrer Ansicht nach glaubhaften Aussagen des Beschuldigten 1 ab, wonach behandelnde Ärzte auf Informationen zum Patienten angewiesen seien und man als Arzt den Auftrag habe, einem mitbeteiligten Arzt auf Anfrage hin die Unterlagen herauszugeben. Grundsätzlich könne ein um Auskunft ersuchter Arzt davon ausgehen, dass der anfragende Berufskollege die Informationen zu einer erfolgten Behandlung vom Patienten selbst habe und von diesem auch entsprechend informiert worden sei, was ja die Anfrage überhaupt erst möglich mache. Des Weiteren zitierte die Staatsanwaltschaft Ziff.