aufgrund der Umstände in guten Treuen davon habe ausgehen dürfen, dass eine entsprechende Einwilligung des Beschwerdeführers vorlag. Sie stellte dabei auf die ihrer Ansicht nach glaubhaften Aussagen des Beschuldigten 1 ab, wonach behandelnde Ärzte auf Informationen zum Patienten angewiesen seien und man als Arzt den Auftrag habe, einem mitbeteiligten Arzt auf Anfrage hin die Unterlagen herauszugeben.