4. Art. 321 StGB stellt die Verletzung des Berufsgeheimnisses unter Strafe. Gemäss Ziffer 2 dieser Bestimmung ist der Täter nicht strafbar, wenn er das Geheimnis aufgrund einer Einwilligung des Berechtigten oder einer auf Gesuch des Täters erteilten schriftlichen Bewilligung der vorgesetzten Behörde oder Aufsichtsbehörde offenbart hat. Die Einwilligung des Berechtigten bedarf keiner besonderen Form; sie kann auch durch konkludentes Verhalten erteilt werden (BGE 98 IV 217 E. 2 mit Hinweisen). Ob eine Einwilligung zur Herausgabe des Operationsberichts vorlag, ist zwischen den Parteien strittig.