3. Dem hier interessierenden, angefochtenen Teil der Einstellungsverfügung liegt folgender Sachverhalt und strafrechtliche Vorwurf des Beschwerdeführers zu Grunde: Der Beschwerdeführer liess sich zwischen Dezember 2010 und Februar 2014 beim Beschuldigten 2 (Facharzt für Rheumatologie) behandeln. Im Februar 2014 beendete der Beschwerdeführer das Behandlungsverhältnis zum Beschuldigten 2 und verlangte die Herausgabe seiner vollständigen Krankenakte.