Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei insoweit aufzuheben, als die Staatsanwaltschaft anzuweisen sei, das Verfahren gegen die Beschuldigten 1 und 2 wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses bzw. Anstiftung dazu, durch Anklageerhebung oder Durchführung des Strafbefehlsverfahrens fortzuführen. Des Weiteren sei Dispositiv- Ziff. 2 der Einstellungsverfügung aufzuheben und die Verfahrenskosten dem Kanton Bern oder den beschuldigten Personen aufzuerlegen. Die Generalstaatsanwaltschaft nahm am 1. November 2016 Stellung zur Beschwerde und schloss auf kostenfällige Abweisung. Die Beschuldigten liessen sich nicht vernehmen.