Mit Verfügung vom 26. September 2016 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Dagegen erhob der Straf- und Zivilkläger Beschwerde, wobei er diese auf die beiden im Rubrum bezeichneten Beschuldigten sowie auf den ihnen vorgeworfenen Tatbestand der Berufsgeheimnisverletzung, bzw. Anstiftung dazu einschränkte (Beschwerde, S. 4). Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei insoweit aufzuheben, als die Staatsanwaltschaft anzuweisen sei, das Verfahren gegen die Beschuldigten 1 und 2 wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses bzw. Anstiftung dazu, durch Anklageerhebung oder Durchführung des Strafbefehlsverfahrens fortzuführen.