1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Ziff. 2 der Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben vom 8. September 2016 wird aufgehoben. Die Sache wird zur Festsetzung der Kosten- und Entschädigungsfolgen an die Kantonale Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben zurückgewiesen. Soweit weitergehend, wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es wird festgestellt, dass das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt wurde. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, trägt der Kanton Bern.