6. Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Kanton Bern die Kosten für das Beschwerdeverfahren (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer ist zur Hauptsache mit seinen Rügen durchgedrungen. Überdies liegt eine Gehörsverletzung vor. Die Kosten werden festgesetzt auf CHF 1‘500.00. Ausserdem hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Entschädigung für seine durch das Beschwerdeverfahren entstandenen Verteidigungskosten. Die Entschädigung wird pauschal festgesetzt auf CHF 1‘200.00 (inkl. Auslagen und MWST). 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: