5 5. Zusammengefasst liegt erstens eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, welche im Dispositiv förmlich festzuhalten ist. Zweitens ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als die Verfügung vom 8. September 2016 aufzuheben ist, und die Sache zur Festsetzung der Kosten- und Entschädigungsfolgen an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen ist.