b StPO als erforderlich. Auf die eingestellten Verfahrensteile sind sowohl spezifische Kosten als auch bestimmbarer Verteidigungsaufwand zurückzuführen (vgl. DOMEI- SEN, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 421 StPO). Dementsprechend hätte die Staatsanwaltschaft die auf den eingestellten Teil des Verfahrens entfallenden Verfahrenskosten ausscheiden müssen, respektive muss sie dies nun nachholen. Mit der Frage schliesslich, ob ein Anwendungsfall von Art. 426 Abs. 2 StPO (rechtswidrige und schuldhafte Einleitung des Verfahrens) gegeben ist, hat sich die Staatsanwaltschaft im Übrigen noch nicht auseinandergesetzt.