Der unmittelbare Eingriff in geschützte Rechtsgüter ist namentlich durch sexuelle Handlungen mit Kindern gemeinhin erheblich intensiver. Bestimmte durchgeführte Untersuchungen wie der 3D-Oberflächenscan des Körpers sowie die Verlängerung der Untersuchungshaft können praktisch nur als damals angebracht respektive notwendig angesehen werden, wenn sie in Beziehung zum jetzt eingestellten Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern gesetzt werden. Aus strafprozessualer Sicht erweist sich die Anwendung von Art. 421 Abs. 2 Bst. b StPO als erforderlich.