Die Beschwerde ist begründet. Der Beschwerdeführer hält zu Recht fest, dass zwischen den eingestellten Vorwürfen der sexuellen Handlungen mit Kindern und der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte auf der einen Seite und dem Vorwurf der Pornografie auf der anderen Seite aus juristischer Sicht kein konkreter sachlicher, örtlicher und/oder zeitlicher Zusammenhang besteht. Auf seine diesbezüglichen Ausführungen kann verwiesen werden (vorne E. 4.2). Der unmittelbare Eingriff in geschützte Rechtsgüter ist namentlich durch sexuelle Handlungen mit Kindern gemeinhin erheblich intensiver.