Auch seien keine selbst hergestellten Filme oder Fotos mit kinderpornografischen Inhalten zum Vorschein gekommen. Nicht zutreffend sei auch die Behauptung, dass die körperliche Untersuchung generell zum Vergleich mit den sichergestellten Bildern erfolgt sei. Diese Untersuchung sei erst mit Verfügung vom 10. November 2014 – also vier Tage, nachdem er das erste Mal mit dem Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern konfrontiert worden sei – angeordnet worden. 4.5 Die Beschwerde ist begründet.