Es könne nicht gesagt werden, dass die Verlängerung der Untersuchungshaft einzig aufgrund des Vorwurfs der sexuellen Handlungen mit Kindern erfolgt sei. 4.4 In der Replik ergänzt der Beschwerdeführer, dass der von der Generalstaatsanwaltschaft vorgebrachte Konnex nicht existiere. Zu Beginn des Verfahrens habe unbestrittenermassen nur der Verdacht auf Delikte in Bezug auf Pornografie bestanden. Er habe stets angegeben, nie sexuelle Kontakte zu Kindern gehabt zu haben. Auch seien keine selbst hergestellten Filme oder Fotos mit kinderpornografischen Inhalten zum Vorschein gekommen.