Gemäss Art. 431 Abs. 2 StPO bestehe ein Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung, wenn die zulässige Haftdauer überschritten sei und der Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden könne. Ob diese Voraussetzungen erfüllt seien, könne noch nicht beurteilt werden. Die Vorwürfe der sexuellen Handlungen mit Kindern und der Pornografie stünden in engem Zusammenhang. Es könne nicht gesagt werden, dass die Verlängerung der Untersuchungshaft einzig aufgrund des Vorwurfs der sexuellen Handlungen mit Kindern erfolgt sei.