Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer eingereicht. Anlässlich ihrer Einvernahme seien ihr mehrere Bilder vorgehalten worden, welche nachweislich per E-Mail verschiedenen Empfängern versandt worden seien. Sie habe sich auf den Bildern erkannt und glaubhaft darlegen können, weshalb es sich um ihre Person handle. Der Beschwerdeführer habe somit in schuldhafter Weise die Ausdehnung auf den Vorwurf der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Auf-