Gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO könnten der beschuldigten Person die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt habe. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sei es zulässig, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert habe (BGE 120 Ia 147 E. 3b). Hier habe C.________ Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer eingereicht.