Die körperliche Untersuchung des Beschwerdeführers inkl. 3D-Oberflächenscan sei nicht nur im Zusammenhang mit dem Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern erfolgt, sondern generell zum Vergleich mit den sichergestellten Bildern. Die Beweismassnahmen hätten im selben Umfang erfolgen müssen, wenn auf eine Verfolgung des Vorwurfs der sexuellen Handlungen mit Kindern verzichtet worden wäre. Ob der Vorwurf der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs ebenfalls im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Pornografie stehe, könne offen gelassen werden. Gemäss Art.