1, 3 und 3bis aStGB). Der Beschwerdeführer habe zugegeben, Fotos von Kindern gemacht zu haben. Zudem habe er sich auf Vorlage von Fotos des eigenen Körpers erkannt. Dies sogar bei einem Foto, welches sexuelle Handlungen mit einem Kind zum Gegenstand habe. Daraufhin sei er der sexuellen Handlungen mit Kindern verdächtigt worden. Zwischen diesem Tatbestand und demjenigen der Pornografie bestehe teilweise unechte Konkurrenz. So gehe Art. 197 Abs. 1 aStGB grundsätzlich Art. 187 StGB vor.