Die Staatsanwaltschaft habe im Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft ausgeführt, der Beschwerdeführer bestreite nicht, verbotene Pornografie heruntergeladen und verbreitet zu haben. Noch abzuklären sei die Art und die Anzahl pornografischer Erzeugnisse sowie die Fragen, ob er selber Pornografie hergestellt habe und ob es zu Treffen mit Minderjährigen gekommen sei. Gegen den Beschwerdeführer habe somit der Verdacht des Besitzes und des In-Verkehr-Bringens von kinderpornografischen Erzeugnissen sowie des Zugänglich-Machens dieser Bilder an Personen unter 16 Jahren bestanden (Art. 197 Ziff. 1, 3 und 3bis aStGB).