Daher stelle die Einstellung in Bezug auf die Vorwürfe der sexuellen Handlungen mit Kindern und der Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte einen Endentscheid im Sinne von Art. 421 Abs. 1 StPO dar, und es hätte in der fraglichen Verfügung über die Kosten- und Entschädigungsfolgen entschieden werden müssen. Dies gelte umso mehr, als sich das Gericht in einem allfälligen Verfahren zum Vorwurf der Pornografie nicht (mehr) mit den Kosten- und Entschädigungsfolgen der teilweisen Einstellung werde befassen können. Einerseits definiere die Anklageschrift den gerichtlichen Prozessgegenstand.