4.2 Bezüglich der Kosten- und Entschädigungsfolge in der staatsanwaltschaftlichen Verfügung vom 8. September 2016 argumentiert der Beschwerdeführer, dass vom verbleibenden Vorwurf der Pornografie unabhängige Delikte eingestellt worden seien. Daher stelle die Einstellung in Bezug auf die Vorwürfe der sexuellen Handlungen mit Kindern und der Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte einen Endentscheid im Sinne von Art. 421 Abs. 1 StPO dar, und es hätte in der fraglichen Verfügung über die Kosten- und Entschädigungsfolgen entschieden werden müssen.