da der Beschwerdekammer die gleiche Kognition wie der Vorinstanz zukommt, wird die Gehörsverletzung geheilt. Dennoch ist sie im Dispositiv festzustellen und bei den Kostenfolgen zu berücksichtigen (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; Beschluss des Obergerichts BK 15 415 vom 12. Januar 2016 E. 3.5).