Hingegen hat sie keine Frist angesetzt, um sich zur beabsichtigten Teileinstellung des Verfahrens zu äussern. Indem sich die Verfügung sodann nicht mit den Ausführungen des Beschwerdeführers auseinandersetzt, verletzt sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Beschluss des Obergerichts BK 16 376 vom 26. September 2016 E. 3). Der Beschwerdeführer nimmt allerdings in seiner Beschwerde Stellung zur Kosten- und Entschädigungsfrage; da der Beschwerdekammer die gleiche Kognition wie der Vorinstanz zukommt, wird die Gehörsverletzung geheilt.