3.2 Dies trifft zu. Wie auch die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme festhält, hat die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer in ihrer Mitteilung vom 25. August 2016 in Aussicht gestellt, das Verfahren in Bezug auf die Vorwürfe der sexuellen Handlungen mit Kindern und der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte einzustellen. Dabei hat sie ihm eine Frist von zehn Tagen gesetzt, um weitere Beweisanträge zu stellen. Hingegen hat sie keine Frist angesetzt, um sich zur beabsichtigten Teileinstellung des Verfahrens zu äussern.