382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 2 3. 3.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden. Er habe mit Schreiben vom 19. September 2016 den Antrag auf Ausscheidung von Kosten und Entschädigungen gestellt. Bereits einen Tag später sei die angefochtene Verfügung vom Leitenden Staatsanwalt genehmigt worden. Die Verfügung äussere sich nicht zu seinen Ausführungen. 3.2 Dies trifft zu.