Am 7. November 2016 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft, es sei 1. festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt habe, 2. sei die Beschwerde abzuweisen, 3. seien die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte dem Beschwerdeführer und dem Kanton Bern aufzuerlegen, und 4. sei dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine angemessene Entschädigung auszurichten. In der Replik vom 9. Januar 2017 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.